Corporate Goverance
Declaration of compliance
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Angabe gemäss Entsprechenserklärung
DES VERWALTUNGSRATS DER BITCOIN SE GEMÄSS ART. 9 ABS. 1 LIT. C) II) SEVO I. V. M. § 161 AKTG ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX
Der Verwaltungsrat einer in Deutschland börsennotierten SE ist nach § 22 Abs. 6 SEAG i. V. m. § 161 AktG gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob den amtlich veröffentlichten und zum Erklärungszeitpunkt maßgeblichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (‚DCGK‘) entsprochen wurde und wird. Die Unternehmen sind ferner verpflichtet, zu erklären, welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Die Entsprechenserklärung des Verwaltungsrats der Bitcoin SE im Volltext:
Der Verwaltungsrat einer in Deutschland börsennotierten SE ist nach § 22 Abs. 6 SEAG i. V. m. § 161 AktG gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob den amtlich veröffentlichten und zum Erklärungszeitpunkt maßgeblichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (‚DCGK‘) entsprochen wurde und wird. Die Unternehmen sind ferner verpflichtet, zu erklären, welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Die Entsprechenserklärung des Verwaltungsrats der Bitcoin SE im Volltext:
ERKLÄRUNG gemäß § 161 AktG i.V.m. § 22 Abs. 6 SEAG, Art. 9 Abs. 1c) (ii) SE-VO
Der Verwaltungsrat der BITCOIN GROUP SE erklärt hiermit, dass den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekanntgegebenen Empfehlungen der „Regierungskommission DeutscherCorporate Governance Kodex“ nicht entsprochen wurde und wird.
In Anbetracht der Größe und der Marktkapitalisierung der BITCOINGROUP SE sowie deren Ausrichtung wäre die Übernahme der Empfehlungen des Corporate Governance Kodex mit einem unangemessenen Aufwand für die Gesellschaft verbunden.
Jedoch beachtet der Verwaltungsrat der BITCOIN GROUP SE ungeachtet des vorgenannten Grundes der Nichtanwendung die im Corporate Governance Kodex niedergelegten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung zur Verdeutlichung seiner Verpflichtung, für den Bestand des Unternehmens und dessen nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen.
Herford, 02.01.2024
BITCOIN GROUP SE
Der Aufsichtsrat, durch:
Der Verwaltungsrat der BITCOIN GROUP SE erklärt hiermit, dass den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekanntgegebenen Empfehlungen der „Regierungskommission DeutscherCorporate Governance Kodex“ nicht entsprochen wurde und wird.
In Anbetracht der Größe und der Marktkapitalisierung der BITCOINGROUP SE sowie deren Ausrichtung wäre die Übernahme der Empfehlungen des Corporate Governance Kodex mit einem unangemessenen Aufwand für die Gesellschaft verbunden.
Jedoch beachtet der Verwaltungsrat der BITCOIN GROUP SE ungeachtet des vorgenannten Grundes der Nichtanwendung die im Corporate Governance Kodex niedergelegten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung zur Verdeutlichung seiner Verpflichtung, für den Bestand des Unternehmens und dessen nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen.
Herford, 02.01.2024
BITCOIN GROUP SE
Der Aufsichtsrat, durch:
Alexander Müller, Vorsitzender